Schriftliches Informationsmaterial gemäß Tierschutzgesetz ist Pflicht!

„Nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes hat derjenige, der gewerbsmäßig  mit Wirbeltieren handelt, seit dem 1. 8. 2014 sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbltieres einer bestimmten Art an den künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden.“

Dieser Paragraph ist bisher sehr stiefmütterlich umgesetzt worden, moniert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und fordert auf, auch Märkte und Börsen verstärkt zu kontrollieren.

Entsprechend bitten wir alle Aussteller neben der allgemeinen Auszeichnung an den Käfigen (Händlername/  Bezeichnung der Tiere, Alter, Geschlecht) auch schriftliches Informationsmaterial wie gefordert bereitzustellen.

Wenn Sie als Züchter gute Informationsblätter erstellt oder gefunden haben, könnten wir sie auf unserer Seite zum Herunterladen einstellen. Bitte hierfür Kontakt mit uns aufnehmen.

Ihr Börsenteam