Dokumentationspflicht und Bestandsregister

Spezielle rechtliche Bestimmungen und Auflagen für die Börse in 2016:

Auszug aus den Auflagen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelrecht aus dem Schreiben vom 17.12.2015

Punkt 6: Die Abgabe von zur Ausstellung verbrachtem Geflügel ist möglich, wenn

a) der Veranstalter den Namen mit Anschrift und Registrierungsnummer nach § 26 der ViehVerkehrsVerordnung vom Verkäufer und vom Käufer mir der Angabe der Anzahl und der Ringkennzeichnung des Gefllügels registriert und diese Dokumentation der zuständigen Veterinärsbehörde auf Verlangen vorlegt und

b) der Geflügelhalter die Abgabe seines Geflügels in einem Bestandsregister mit Angabe des Abgabedatums, des Abnehmers mit Anschrift, der Art, der Anzahl und der Kennzeichnung des Geflügels aufzeichnet.