Tierschutzrechtliche Anforderungen

in Kürze:

3.  Die Ausstellungsbehältnisse sind mindestens in einer Höhe von 80cm über dem Boden aufzustellen.

6.  Die Käfige müssen sauber und verletzungssicher sein.

9.  Wegen Käfiggrößen siehe Punkt 9. und die Zusammenfassung der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und Verbaucherschutz für Börsen unter Tierschtuzgesichtspunkten (2006)

XXX   Sauberes Wasser nicht vergessen!

Die amtstierärtzliche Anlage in der gültigen Fassung (Schr. v. 17.12.15)

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