Börsenordnung

Vogelbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Vögel von Züchtern und Haltern zum Kauf oder Tausch angeboten werden.

Für Vogelbörsen werden in den Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten („Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“ vom 10. Januar 1995 und „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln: Körnerfresser“ vom 10. Juli 1996) Vorgaben gemacht, die im Folgenden berücksichtigt sind. Ferner fanden auch die Vorgaben hinsichtlich der Käfiggrößen für Vogelausstellungen der großen Zuchtverbände „Bund deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG)“ und „Verband für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht (AZ)“ Berücksichtigung.

Nach § 11 (1) 2c des Tierschutzgesetzes bedarf, wer Tierbörsen zum Zweck des Verkaufes oder Tausches von Tieren durch Dritte durchführen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 11 (2a) kann diese Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Nach § 11c des Tierschutzgesetzes ist die Abgabe von Wirbeltieren an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten unzulässig.

Wegen der sehr unterschiedlichen Art und Größe der betroffenen Veranstaltungen sollen die nachfolgenden Vorgaben im Einzelfall von der genehmigenden Behörde geprüft und umgesetzt werden; Veranstaltern sollen mit diesen Richtlinien Wege aufgezeigt werden, wie ihre Veranstaltung möglichst tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. Es wurden Forderungen aufgenommen, die den administrativen Ablauf einer Tierbörse erheblich erleichtern und aus tierschützerischer und artenschutzrechtlicher Sicht sehr wünschenswert sind, aber in jedem Einzelfall nicht durch einen eindeutigen Gesetzesvorbehalt gestützt sind.

 

Organisatorische Vorbereitung

Organisation

Die Börsenordnung muss allen Anbietern vor Veranstaltung bekannt sein; der Veranstalter sollte sich die Kenntnisnahme der Börsenordnung von den Anbietern durch Unterschrift bestätigen lassen. Die Börsenordnung ist im Veranstaltungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Nach Beginn der Veranstaltung sollten nur angemeldete Anbieter in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Ein Tierarzt, der in der Behandlung von Vögeln erfahren ist, sollte erreichbar sein.

Für Börsenräume gilt Rauchverbot, da Nikotin schädlich ist.

Hunde und Katzen dürfen nicht in die Börsenräume verbracht werden.

 

1.2. Räume und Einrichtungen

Vogelbörsen, auf denen Ziervögel angeboten werden, sind aufgrund der nie sicher vorhersehbaren Witterung im Freien nicht zulässig. Da die Einhaltung eines tiergerechten Temperaturbereiches für das Wohl dieser Tiere erforderlich ist, muss ggf. eine Heizmöglichkeit bestehen. Ein unbeabsichtigtes Entweichen von Vögeln lässt sich nur in geschlossenen Räumen sicher vermeiden.

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1.3. Vorbereitung der Tiere

Nur gesunde, gut ernährte und unverletzte Tiere sind zum Anbieten geeignet. Erkennbar scheue, nicht an die Bedingungen gewöhnte Vögel dürfen nicht auf eine Börse verbracht werden. Hinsichtlich Anforderungen an Verpackung und Transport der Tiere wird auf die TVT.Checkliste zum Transport von Heimtieren und die Tierschutztransportverordnung verwiesen.

Mindestanforderungen an den Anbieter

Es sollen nur Vögel aus Nachzuchten angeboten werden. Für gechipte Vögel muss ein geeignetes Ablesegerät vorhanden sein. Scheue Vögel dürfen nicht angeboten werden.

Jeder Stand sollte mit einem gut sicht- und lesbaren Schild versehen sein, auf dem Name und Adresse des Anbieters/Ausstellers aufgeführt sind. Jeder Käfig ist mit einem gut sicht- und lesbaren sowie eindeutig zuzuordnenden Schild mit folgenden Angaben zu versehen:

Deutscher Name, ggf. wissenschaftlicher Name
Geschlecht
Schutzstatus: WA I, WA II, BartSchV o. ä.
Haltungshinweise, z.B. Nahrungsspezialisten

Dieses Schild ersetzt nicht eine fachkundige Beratung.

Die Käfige müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  • dreiseitig blickdicht geschlossen. Für Geflügel genügt eine geschlossene Rückwand.
  • sauber
  • verletzungssicher
    (keine unvollständig geschlossenen, gemeinschaftlichen Mittelwände; der Gitterabstand muss gewährleisten, dass die Vögel nicht den Kopf durchstecken können. Bei Geflügel ist dies nicht erforderlich, sofern Tiere benachbarter Käfige sich nicht verletzen können. Dort ermöglichen große Gitterstände das weitgehend verschmutzungssichere Anbringen von Futter- und Tränkenäpfen außerhalb des Käfigs)
  • geeignete saubere Einstreu für die Aufnahme von Ausscheidungen (z.B. Granulat, Futter bei kleinen Psittacidenarten und Finken, Wellpappe bei Tauben (Nicht bei federfüßigen Rassen!), Hobelspäne bei Hühnern und Puten, kurzgeschnittenes Stroh bei Wassergeflügel)
  • Die Fläche des Käfigs darf 15 cm x 30 cm nicht unterschreiten, sie muss mindestens so breit oder tief wie die 1,5-fache Körperlänge des Vogels sein; die andere Seite muss der 1-fachen Körperlänge entsprechen. Der Käfig muss so hoch sein, dass der Vogel darin in natürlicher Haltung aufrecht sitzen kann. Bei bis zu 10 Tieren darf der zusätzliche Platzanspruch je Tier 50% reduziert werden.
  • Die Käfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen quer zur Längsrichtung enthalten (außer Bodenvögel).
  • Grundsätzlich dürfen nur etwa gleich große, untereinander verträgliche Tiere angeboten zu mehreren in einem Käfig untergebracht werden. Die Besatzdichte darf nur so groß sein, dass mindestens 1/3 der Sitzstangenlänge frei bleibt. Bei bodenlebenden Vögeln und Geflügel muss mindestens die halbe Bodenfläche frei bleiben.
  • Die Käfige sind außer bei schweren bodenlebenden Vogelarten mindestens in Tischhöhe (ca. 80 cm) aufzustellen. Der Abstand zu den Besuchern soll mindestens 50 cm betragen.

Spezielle Käfigmindestgrößen:

  • Haustauben bis Brieftauben (nicht mehr als 1 Taube pro Käfig): 35×35 cm, Höhe 35 cm
    Mittelgroße Taubenrassen: 40×40 cm, Höhe 40 cm
    Großkröpfer und andere große Taubenrassen: 50×50 cm, Höhe 50 cm
  • Zwerghühner: 50×50 cm, Höhe 50 cm
    Kleinere Hühnerrassen (z.B. Seidenhühner): 60×60 cm, Höhe 60 cm
    Mittelgroße Hühnerrassen: 70×70 cm, Höhe 70 cm
  • Gänse und Puten: 100×100 cm, Höhe 100 cm

Es sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, verletzte, kranke und extrem scheue sowie bereits gekaufte Tiere vorübergehend separat aufbewahren zu können, damit solche Tiere bei Bedarf aus dem Markt entfernt werden können bzw. damit sie vom Käufer während der Veranstaltung nicht herumgetragen werden müssen.

Der Käufer ist für eine tierschutzgerechte Aufbewahrung und entsprechenden Transport der Tiere verantwortlich.

Käfige mit Haus- und Ziergeflügel (außer Tauben) müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden und der Abstand zu den Besuchern muss mindestens 50 cm betragen (z.B. durch Absperrband).

Der Verkauf auf dem Parkplatz ist nicht gestattet.

Weitere Anforderungen für Vögel und Säuger:

  • Die Käfige müssen so abgedeckt sein, dass ein ständiges Hineingreifen verhindert wird.
  • Tiere dürfen nur bei Kaufabsicht aus den Behältern genommen werden.

Dabei dürfen Kinder die Tiere nicht ohne Aufsicht herausnehmen.

Bei Märkten im Freien müssen die Käfige so abgedeckt sein, dass bei Regen oder Schnee weder das Tier noch die Einstreu nass werden können. Schutz vor Zugluft ist sicherzustellen. Durch die Abdeckung oder durch andere Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass die Tiere im Sommer Schattenplätze aufsuchen können.

Den Tieren müssen ständig Futter und Wasser zur Verfügung stehen; ausnahmsweise kann bei Kleinsäugern statt Wasser auch Feuchtfutter (Gurke etc.) gegeben werden.

Die Behälter sind sauber zu halten. Bei Haustauben ist eine zweimal tägliche Fütterung bis zur Sättigung ausreichend.

Die angebotenen Tiere sind ständig vom Besitzer oder einer von ihm beauftragten Person zu beaufsichtigen.

(Stand: März 1999)