Aufstallung ab 15.2. in Gebieten mit niedriger Geflügeldichte aufgehoben

Flächendeckende Aufstallung nur noch in Landkreisen mit hoher Geflügeldichte! RUND 70 PROZENT ALLER GEFLÜGELHALTER SOLLEN VON STALLPFLICHT BEFREIT WERDEN – AGRARMINISTER MEYER: TIERSCHUTZPROBLEME VERMEIDEN!

HANNOVER/ LAVES

– Ebenso wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen hat Niedersachsen jetzt aufgrund einer neuen Risikobewertung ein Ende der Stallpflicht für Geflügel in Teilen des Landes mit einem Erlass an die Landkreise neu geregelt. Nur noch in Landkreisen mit einer besonders hohen Geflügeldichte und dort, wo ein besonderes Wildvogel-Risiko besteht, soll die Stallpflicht bestehen bleiben, so das Ministerium. Demnach soll nur noch in Kreisen mit einer Geflügeldichte von mehr als 1000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer die flächendeckende Aufstallung gelten. Dies würde auf zehn Landkreise insbesondere im Weser-Ems-Gebiet zutreffen. Die neue Regelung soll ab Mittwoch gelten.

In den anderen Landkreisen können die Behörden nur noch dort eine Teil-Aufstallung verfügen, wo von einem besonders hohen Risiko einer Ansteckung mit Geflügelpest ausgegangen wird. Das gilt für die sogenannten avifaunistisch wertvollen Gebiete mit einer hohen Anzahl an Wild- und Zugvögeln. Für kleinere Betriebe und Hobbyhaltungen, die ihre Bestände effektiv vor Wildvögeln schützen, soll es auch in Landkreisen mit allgemeiner Stallpflicht Ausnahmen geben.

Nach ersten Schätzungen werden somit bis zu 70 Prozent der geflügelhaltenden Betriebe (rund 37.000 Geflügelhalter) von einer weiteren Aufstallung verschont. Zugleich bleiben aber rund 90 Prozent der kommerziell gehaltenen Tiere (etwa 94 Millionen Stück Geflügel) weiterhin im Stall, da die Stallpflicht in den Hochburgen der Geflügelhaltung mit großen Tierbeständen weiterhin gilt.

In den Landkreisen mit einer kreisweiten Aufstallung sollen die Behörden Ausnahmen von der Stallpflicht jeweils im Einzelfall prüfen und risikoorientiert genehmigen. Voraussetzung dafür ist, dass das Geflügel keinen Zugang zu Oberflächenwasser und größeren Wasserbecken hat, die auch Wildvögeln zugänglich sind, und dass die Fütterung ausschließlich im Stall oder unter einem Dach stattfindet.

Mit dem aktuellen Erlass hat das Ministerium auch geregelt, dass künftig lokale Geflügel- und Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in Aufstallungsgebieten stattfinden können, sofern sie in geschlossenen Räumen abgehalten werden. Überregionale Börsen, Märkte und Ausstellungen mit Geflügel, mit Ausnahme von Tauben, bleiben weiterhin verboten.